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  06.07.2010

Das neue Pfändungskonto

Ab 1. Juli müssen Banken Girokonto-Inhabern ein Pfändungsschutzkonto anbieten
Ohne Girokonto lässt sich der Alltag kaum organisieren. Das neue P-Konto schützt den Kontoinhaber davor, wegen einer Kontopfändung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden und sich so noch tiefer zu verschulden. Mit dem P-Konto könne auch ein verschuldeter Verbraucher im Rahmen der für ihn geltenden Pfändungsfreigrenzen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens regeln und zum Beispiel Zahlungen für Miete oder Strom vornehmen, ohne die Sorge haben zu müssen, dass sein Konto gesperrt wird.

Jeder Bürger kann ab 1. Juli 2010 von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein bestehendes Girokonto als ein so genanntes Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das kontoführende Kreditinstitut hat dabei jeden Kalendermonat automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag von zur Zeit 985,15 Euro zu berücksichtigen. Dieser Grundbetrag kann beispielsweise wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht werden. Dazu müssen entsprechende Bescheinigungen, etwa über Kindergeldleistungen, bei der Bank vorgelegt werden. Der verbesserte Pfändungsschutz für Kontoguthaben gilt auch für Selbstständige.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes hat die Bundesregierung das Verfahren zum Pfändungsschutz deutlich vereinfacht. Jeder Inhaber eines Girokontos kann nun automatisch Pfändungsschutz erhalten und muss nicht erst durch ein aufwändiges Gerichtsverfahren das pfändungsfreie Guthaben geltend machen.

Wir möchten dennoch davon abraten, sich grundlos für das neue Pfändungskonto zu entscheiden, da das so genannte P-Konto nur Sinn macht, wenn man mit Pfändungen wirklich zu rechnen hat. Durch die Führung des Kontos als P-Konto wird eine Meldung an die Schufa gemacht, was durchaus die Bonität verschlechtern kann.
   
 

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